Gründung einer GmbH – Änderung vom 1.10.2013
Die Gründung einer GmbH wird wieder komplizierter sein. Vom 1.10.2013 ist die Wirkung einer Novelle des Handelsgesetzbuches geplant, im Sinne...
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Die Gesetzgebung, die sich mit dem Handelsgeschäft befasst, ist Statut Nr. 455/1991 in geänderter Fassung (Satzung des Handelsgeschäfts). Festgelegt ist, dass jede juristische Person oder natürliche Person, die ein Geschäft gründen möchte, das als Handelsgeschäfte eingestuft wird, eine Handelsgenehmigungsbescheinigung erhalten muss. Für ein besseres Verständnis darüber, welche Art von Tätigkeit ein Handel ist, dienen die Bestimmungen § 3 und § 4 des Handelsabschlusses. Gerne können Sie sich auch an uns wenden. Wir würden uns freuen, Ihnen zu helfen, Sie zu beraten und den Prozess für Sie zu arrangieren. Wenn Sie weitere Informationen benötigen, zögern Sie bitte nicht uns unter + 421 915 046 749 oder office@akmv.sk zu kontaktieren.
Die Gesetzgebung unterscheidet 3 Arten von Handelsgesellschaften. Diese Unterscheidung ist wichtig, da unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung kommen:
Allgemeine Bedingungen für die Errichtung eines Handels:
Ein Händler muss das Bezirksamt benachrichtigen, das untersucht, ob die Voraussetzungen für die Erlangung eines Handelsgenehmigungsnachweises erfüllt sind.
Bei Erfüllung wird die Handelserlaubnis innerhalb von 3 Werktagen ab dem Datum der Mitteilung erteilt. Der Antrag kann persönlich beim örtlichen Bezirksamt (je nach Wohnort und Geschäftssitz) oder elektronisch erstellt werden.
Das Handelslizenzamt benachrichtigt die Krankenkasse über die Erteilung einer Berufsgenehmigungsbescheinigung.