Staatsbürgerschaft in der Slowakischen Republik

Komplexservice für den Erwerb der Staatsbürgerschaft für Ausländer auf dem Gebiet der Slowakischen Republik.

96 € Stundensatz
2 Jahre Gesetzliche Frist
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Bedingungen für den Erwerb der Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik

Wenn Sie Interesse am Erwerb der slowakischen Staatsbürgerschaft haben, gehört zu Grundbedingungen unter anderem ein ununterbrochener Aufenthalt auf dem Gebiet der Slowakischen Republik oder eine Eheschließung mit einem Staatsbürger der Slowakischen Republik. Unsere Rechtsanwaltskanzlei leistet auch Dienstleistungen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Slowakei für Ausländer aus Staaten außerhalb der EU.

  • Komplexservice für den Erwerb der Staatsbürgerschaft für Ausländer auf dem Gebiet der Slowakischen Republik
  • Sämtliche Dokumente bereiten wir innerhalb von 48 Stunden vor
  • Wir sind eine Rechtsanwaltskanzlei, umgehend reagieren wir auf alle Mandantenanforderungen
  • Wir sprechen fließend Englisch und Russisch

Die Verleihung der slowakischen Bürgerschaft ist zum Beispiel in den Fällen möglich, wenn ein Ausländer

  • einen ununterbrochenen ständigen Aufenthalt auf dem Gebiet der Slowakischen Republik von mindestens acht Jahren, die der Antragstellung auf Verleihung der Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik unmittelbar vorhergehen, hat oder
  • einen ununterbrochenen Aufenthalt auf dem Gebiet der Slowakischen Republik von mindestens zehn Jahren (zum Beispiel vorübergehender Aufenthalt) hat und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Verleihung der Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik ihm die Aufenthaltserlaubnis für einen ständigen Aufenthalt bereits erteilt wurde oder
  • eine Ehe mit einem Staatsbürger der Slowakischen Republik abgeschlossen hat, diese Ehe besteht und er lebt in dieser Ehe im gemeinsamen Haushalt auf dem Gebiet der Slowakischen Republik mindestens fünf Jahre, die der Antragstellung auf Verleihung der Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik unmittelbar vorhergehen.
  • er muss seine Unbescholtenheit beweisen (in der Regel wird sie durch Führungszeugnisse bewiesen)
  • er ist der slowakischen Sprache in Wort und Schrift sehr gut mächtig und kann es bei einer Prüfung nachweisen
  • er besitzt grundlegende und allgemeine Kenntnisse über die Slowakei (z. B. Geschichte der Slowakei, Geographie usw.)
  • er muss alle seine Pflichten als Ausländer gegenüber dem Staat ordnungsgemäß und gesetzmäßig erfüllen (z. B. Steuern ordnungsgemäß und rechtzeitig abführen, Kranken- und Sozialversicherung, Steuern, Abgaben ordnungsgemäß zahlen, sonstige Pflichtgebühren bezahlen usw.)

Unsere Dienstleistungen

  • Komplexservice für den Erwerb der Staatsbürgerschaft für Ausländer auf dem Gebiet der Slowakischen Republik
  • Sämtliche Dokumente bereiten wir innerhalb von 48 Stunden vor
  • Wir sind eine Rechtsanwaltskanzlei, umgehend reagieren wir auf alle Mandantenanforderungen
  • Wir sprechen fließend Englisch und Russisch
  • Rufen Sie uns unter 02 / 207 59 504 an oder schicken Sie eine E-Mail an unsere Adresse office@akmv.sk

Wann ist die Bedingung eines Aufenthalts nicht erforderlich

§ 7 des Gesetzes Nr. 40/1993 Gsl. über die Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik kennt auch spezifische Ausnahmen von der Pflicht zum Nachweis des Aufenthalts auf dem Gebiet der Slowakischen Republik. Es geht um spezifische Fälle, d.h. wenn es um eine Person geht, die:

  • zu Gunsten der Slowakischen Republik bedeutend beigetragen hat,
  • einen ununterbrochenen ständigen Aufenthalt auf dem Gebiet der Slowakischen Republik von mindestens drei Jahren vor der Vollendung des 18. Lebensjahres hat,
  • ein minderjähriges Kind ist, dessen gesetzlicher Vertreter oder Vormund ein Staatsbürger der Slowakischen Republik oder eine von einem Gericht der Slowakischen Republik bestellte juristische Person ist, und die einen ununterbrochenen Aufenthalt auf dem Gebiet der Slowakischen Republik von mindestens zwei Jahren, die der Antragstellung auf Verleihung der Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik unmittelbar vorhergehen, hat,
  • ein Asylant mindestens vier Jahre, die der Antragstellung auf Verleihung der Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik unmittelbar vorhergehen, ist,
  • auf dem Gebiet der Slowakischen Republik geboren wurde und hier einen ständigen Aufenthalt von mindestens drei Jahren, die der Antragstellung auf Verleihung der Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik unmittelbar vorhergehen, hat,
  • einen ununterbrochenen Aufenthalt auf dem Gebiet der Slowakischen Republik von mindestens zehn Jahren hat und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Verleihung der Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik ihr die Aufenthaltserlaubnis für einen ständigen Aufenthalt bereits erteilt wurde oder die staatenlos ist und einen ununterbrochenen Aufenthalt auf dem Gebiet der Slowakischen Republik von mindestens drei Jahren, die der Antragstellung auf Verleihung der Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik unmittelbar vorhergehen, hat,
  • aus der Staatsangehörigkeit der Slowakischen Republik entlassen wurde und einen ununterbrochenen Aufenthalt auf dem Gebiet der Slowakischen Republik von mindestens zwei Jahren, die der Antragstellung auf Verleihung der Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik unmittelbar vorhergehen, hat,
  • deren einer der Eltern zum Zeitpunkt ihrer Geburt ein tschechoslowakischer Staatsbürger und der andere ein Ausländer war und der Elter – der tschechoslowakische Staatsbürger die Zustimmung zum Erwerb der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft beim Kreisnationalausschuss nicht beantragt hat und die einen ununterbrochenen Aufenthalt auf dem Gebiet der Slowakischen Republik von mindestens zwei Jahren, die der Antragstellung auf Verleihung der Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik unmittelbar vorhergehen, hat.

Doppelstaatsbürgerschaft in der Slowakei

Mit Wirkung ab Juli 2010 verliert ein Staatsbürger der Slowakischen Republik die Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik am Tag, an dem er auf Grund einer ausdrücklichen Willenserklärung, die ein Antrag, eine Erklärung oder eine andere zum Erwerb einer ausländischen Staatsbürgerschaft führende Handlung ist, eine ausländische Staatsbürgerschaft freiwillig erwirbt. Mit Wirkung ab Februar 2015 können ehemalige Staatsbürger der Slowakischen Republik, die die Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik verloren haben, die Verleihung der Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik auf Grund einer Ausnahme nach der Verordnung des Innenministeriums der Slowakischen Republik über die Verleihung der Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik aus besonderen Gründen beantragen.

Unsere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft in der Slowakei

  • Ausarbeitung von erforderlichen Dokumenten für den Erwerb der Bürgerschaft der Slowakischen Republik
  • Beratung bezüglich der Sicherstellung von erforderlichen Dokumenten und Überprüfung der Erfüllung von Bedingungen
  • Vertretung im Verfahren wegen der Verleihung der Bürgerschaft der Slowakischen Republik
  • Weitere Dienstleistungen auf Grund von Mandantenanforderungen

Weitere zusammenhängende Dienstleistungen

  • Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis in der Slowakei für Ausländer aus Staaten außerhalb der EU
  • Rechtsdienstleistungen und Beratung bezüglich der Erteilung von Einreisevisa in die Slowakei
  • Rechtsdienstleistungen und Beratung beim Unternehmen in der Slowakei

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